Vereinigung für Afrikawissenschaften in Deutschland e.V.
Association d'Etudes Africaines en Allemagne
African Studies Association in Germany
Satzung (Neufassung 2006)
Satzung herunterladen (PDF, 61 KB)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: " Vereinigung für Afrikawissenschaften in Deutschland ", VAD, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e. V."). Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Die VAD ist eine gemeinnützige Vereinigung: ihr Zweck ist nicht auf die Erzielung wirtschaftlichen Gewinns gerichtet.
§ 3 Ziele
Die VAD ist eine wissenschaftliche Vereinigung; ihren wissenschaftlichen Charakter dokumentiert sie durch ihr Eintreten für eine
1. gegenwartsbezogene Afrikawissenschaft, d.h. die VAD beschäftigt sich mit aktuellen afrikanischen Problemen und ihren historischen Bedingungen und erkennt für sich die Verpflichtung an, sich im eigenen Land für die Gewährleistung von Lehr- und Öffentlichkeitsarbeit in diesem Sinne einzusetzen.
2. interdisziplinäre Afrikawissenschaft, d.h. die VAD versucht, in ihrem wissenschaftlichen Ansatz die universitär-disziplinäre Begrenzung wissenschaftlichen Fragens zu überschreiten.
3. kooperative Afrikawissenschaft, d.h. die VAD erstrebt eine gleichberechtigte, vorurteilslose internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Ausrichtung auf den Kontinent Afrika sowohl zwischen inländischen Wissenschaftlern innerhalb und außerhalb der Universität als auch zwischen deutschen und ausländischen - insbesondere afrikanischen - Wissenschaftlern.
§ 4 Aufgaben
Um diese Ziele zu erreichen, hält die VAD Fachtagungen ab und beteiligt sich an der Herausgabe von afrikawissenschaftlichen Publikationen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person, die durch ihre afrikawissenschaftlichen Interessen in Forschung, Lehre oder Öffentlichkeitsarbeit qualifiziert ist, kann einen Antrag auf Aufnahme in die VAD stellen.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Dem Aufnahmeantrag ist eine Erklärung über Afrika-bezogene Tätigkeiten beizufügen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach Maßgabe von § 5, 1. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Der Beitritt verpflichtet jedes Mitglied auf die Ziele und die Satzung der VAD sowie zur kollegialen Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedern.
4. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der jeweils für das neue Jahr am 1. Januar im voraus fällig wird. Solange ein Mitglied seinen fälligen Beitrag nicht entrichtet hat, ruht sein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen von der Beitragspflicht beschließen.
5. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Akten der VAD zu beantragen. Der Vorstand entscheidet darüber nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.
6. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Teilnahme an allen Veranstaltungen der VAD; der Zutritt zu kostenpflichtigen Veranstaltungen wird von der Zahlung von Teilnahmegebühren abhängig gemacht.
7. Die Mitgliedschaft erlischt durch gesetzliche Bestimmung, durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Beschluß von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung seinen Jahresbeitrag schuldig bleibt.
8. Langjährigen Mitgliedern kann in Anerkennung ihrer Verdienste die Ehrenmitgliedschaft der VAD verliehen werden. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen. Er kann um bis zu zwei weitere Personen erweitert werden. Er bestimmt aus seiner Mitte den/die Vorsitzenden und ihre(n)/seine(n) Stellvertreter/in. Die Funktion des/der Schatzmeisters/in und des/der Stellvertreter/in kann in Personalunion ausgeübt werden. Der/die Vorsitzende wie auch der/die Stellvertreter/in sind im Außenverhältnis einzeln vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Der Vorstand vertritt die VAD nach außen und führt ihre laufenden Geschäfte. Zu diesem Zweck gibt er sich eine Geschäftsordnung.
3. Der Vorstand der VAD führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
4. Zu den laufenden Geschäften des Vorstands gehören insbesondere:
a) die wissenschaftliche Vertretung der VAD in und gegenüber anderen afrikawissenschalftlich interessierten Personen und Vereinigungen,
b) die Herstellung von Kommunikation unter den Mitgliedern,
c) Abhaltung von Fachtagungen,
d) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und zur Rechenschaft zu einem schriftlichen Rechenschaftsbericht verpflichtet.
6. Der Widerruf der Bestellung regelt sich nach § 27 (2) BGB.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Das beschließende Organ der VAD ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand in der Regel einmal jährlich, mindestens aber jedes zweite Jahr schriftlich mindestens drei Wochen vorher einberufen. Findet in einem Jahr keine Mitgliederversammlung statt, muss zumindest der Hauptausschuss als ständiger Ausschuss der Mitgliederversammlung tagen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) den Jahresbericht (§6, 5),
b) den Rechenschaftsbericht des/der Schatzmeisters/in,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Vorstandes,
e) die Wahl des Hauptausschusses und anderer Ausschüsse.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand oder ein Zehntel aller Mitglieder einberufen. In diesem Falle muß die Einberufung spätestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Tagungstermin den Mitgliedern schriftlich bekannt gemacht werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
4. Die Mitgliederversammlung wählt sich jeweils eine/n Versammlungsleiter/in und eine/n Schriftführer/in.
5. Die Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt die thematische Ausrichtung der Fachtagungen.
7. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann ein/e besondere/r Vertreter/in im Sinne von § 30 BGB bestimmt werden. Eine Besoldung ist zulässig.
Der/die besondere Vertreter/in hat folgende Aufgaben:
1. Er/sie hat den Vorstand zu unterstützen bei:
a) der Vorbereitung von Tagungen, insbesondere der Jahrestagungen der VAD
b) der Erstellung des Rundbriefes,
c) der Erstellung des Tagungsbandes,
d) der Beschaffung von Fremdmitteln und der Abrechnung darüber,
e) der Herausgabe von wissenschaftlichen Veröffentlichungen.
2. Er/sie hat in eigener Verantwortung ein Archiv anzulegen und zu betreuen.
§ 8 Ausschüsse
1. Ausschüsse ergänzen und unterstützen die Geschäftsführung der VAD.
a) Die Mitglieder der Ausschüsse werden mit einfacher Mehrheit und, bei Beschränkung der Mitgliederzahl eines Ausschusses, in der Reihenfolge der für jede/n Bewerber/in abgegebenen Stimmenzahl von der Mitgliederversammlung gewählt.
b) Die Aufgabenverteilung innerhalb der Ausschüsse erfolgt durch deren Mitglieder.
c) Die Ausschüsse haben den Vorstand regelmäßig über ihre Arbeit zu unterrichten.
d) Für die Abwahl eines Ausschusses bzw. eines Ausschußmitglieds gilt § 6, 6 entsprechend.
2. Ständiger Ausschuß ist der Hauptausschuß. Er berät den Vorstand in allen Angelegenheiten. Der Hauptausschuß besteht aus mindestens 7 und nicht mehr als 15 Mitgliedern, die für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
3.
a) Für besondere Aufgaben kann die Mitgliederversammlung weitere Ausschüsse, insbesondere Fachausschüsse, einberufen.
b) Die Mitgliederversammlung legt die Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses bei der Einberufung in einem Wortlautbeschluß fest.
§ 9 Örtliche Sektionen und Arbeitsgruppen
Innerhalb des VAD können örtliche Sektionen und Arbeitsgruppen gebildet werden. Sie sind Ausschüsse im Sinne von § 8.
§ 10 Geschäftsjahr, Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages. Die VAD kann freiwillige Spenden entgegennehmen.
3. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder) keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an Amnesty International, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, und das Archiv- und wissenschaftliche Material an das Überseemuseum in Bremen.
$ 12 Satzungsänderung
Diese Satzung kann nur geändert werden, wenn der Tagesordnungspunkt einer Satzungsänderung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung vorher in entsprechender Anwendung von § 7, 3, Satz 2 allen Mitgliedern schriftlich bekannt gemacht worden ist und wenn dem Änderungsantrag 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
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